BAG, Urteil vom 25.03.2026, 5 AZR 108/25
In diesem Verfahren stritten die Parteien darüber, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung hat, nachdem ihm während seiner Kündigungsfrist die private Nutzung eines Dienstwagens entzogen worden war.
Der Arbeitnehmer war als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt und durfte einen Dienstwagen auch privat nutzen. Nachdem er das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte, stellte ihn die Arbeitgeberin unter Berufung auf eine arbeitsvertragliche Klausel bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit frei und verlangte die Rückgabe des Fahrzeugs. Anschließend verlangte der Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der er den Wagen nicht mehr privat nutzen konnte.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Privatnutzung eines Dienstwagens ein Bestandteil der Arbeitsvergütung ist. Daher darf der Arbeitgeber diese Leistung nicht ohne Weiteres entziehen. Allerdings hielt das BAG die Klausel im Dienstwagenvertrag, wonach die Privatnutzung bei einer berechtigten Freistellung widerrufen werden kann, grundsätzlich für wirksam. Eine solche Regelung sei transparent und sachlich gerechtfertigt, weil bei einer Freistellung regelmäßig auch die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs entfalle.
Anders beurteilte das Gericht jedoch die arbeitsvertragliche Freistellungsklausel. Diese sah vor, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung“ unabhängig von den Umständen des Einzelfalls von der Arbeitspflicht freistellen durfte. Nach Auffassung des BAG benachteiligt eine solche pauschale Regelung den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, der Ausdruck ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Dieser Anspruch besteht auch während der Kündigungsfrist fort. Eine vertragliche Klausel darf dem Arbeitgeber daher nicht ohne weitere Voraussetzungen das Recht geben, den Arbeitnehmer allein wegen einer Kündigung von der Arbeit auszuschließen.
Das BAG betonte, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung nur dann verweigern darf, wenn im konkreten Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen vorliegen, etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, wegen einer drohenden Konkurrenztätigkeit oder aus anderen gewichtigen betrieblichen Gründen. Eine pauschale Freistellungsbefugnis ohne solche Voraussetzungen schränkt den Beschäftigungsanspruch unverhältnismäßig ein und ist daher unwirksam.
Dennoch erhielt der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht unmittelbar zugesprochen. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Das Berufungsgericht hatte nach Ansicht des BAG nicht ausreichend geprüft, ob die Arbeitgeberin möglicherweise auch ohne die unwirksame Vertragsklausel aufgrund konkreter Umstände berechtigt gewesen sein könnte, den Arbeitnehmer freizustellen. Erst nach einer umfassenden Interessenabwägung kann entschieden werden, ob die Freistellung rechtmäßig war und damit auch der Entzug der Dienstwagennutzung gerechtfertigt war.


