Sachgrundlose Befristung bei sehr lang zurückliegender Vorbeschäftigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2026, 10 SLa 923/25

Der Kläger war bereits mehrfach beim beklagten Land beschäftigt. Nach einer Ausbildung arbeitete er von August 2001 bis März 2004 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Nach seinem Grundwehrdienst wurde er ab Januar 2005 erneut als Arbeitnehmer beschäftigt und im Januar 2006 zum Beamten ernannt. Dieses Beamtenverhältnis endete auf seinen eigenen Wunsch im September 2008. Im April 2023 schlossen die Parteien erneut einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger wiederum bei derselben Dienststelle tätig werden sollte. Das Arbeitsverhältnis wurde für die Zeit vom 01.05.2023 bis 30.04.2025 sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet.

Nach Ablauf der Befristung erhob der Kläger Entfristungsklage. Er vertrat die Auffassung, die sachgrundlose Befristung sei unwirksam, weil zwischen den Parteien bereits früher Arbeitsverhältnisse bestanden hätten. Das Arbeitsgericht Celle hat die Klage abgewiesen und die Befristung für wirksam gehalten, da die letzte Vorbeschäftigung bereits sehr lange – nämlich 17,5 Jahre – zurückliege. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab der Berufung statt. Nach Auffassung des Gerichts stand der sachgrundlosen Befristung das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Danach ist eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Kläger war in den Jahren 2001 bis 2004 sowie 2005 bis 2006 bereits Arbeitnehmer des beklagten Landes gewesen. Hierbei handelte es sich eindeutig um Arbeitsverhältnisse.

Das Gericht prüfte anschließend, ob ausnahmsweise von einer Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots abgesehen werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts kommt dies insbesondere in Betracht, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, nur von sehr kurzer Dauer war oder die frühere Tätigkeit völlig anders geartet war. Keine dieser Voraussetzungen lag nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts vor. Besondere Bedeutung maß das Gericht der Frage bei, ob die frühere Beschäftigung „sehr lange“ zurücklag. Es stellte klar, dass ein Zeitraum von etwa 17,5 Jahren hierfür grundsätzlich nicht ausreicht. Die Richter verwiesen darauf, dass die Rechtsprechung selbst bei einer etwa 15 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung regelmäßig noch keine Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots annimmt. Zwar bestehe nach einer so langen Zeitspanne typischerweise keine Gefahr von Kettenbefristungen mehr. Der Gesetzeszweck beschränke sich jedoch nicht auf die Verhinderung von Kettenbefristungen, sondern diene auch dem Erhalt des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelbeschäftigungsform. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn allein aufgrund eines Zeitablaufs von 17,5 Jahren wieder sachgrundlose Befristungen ermöglicht würden.

Schließlich scheiterte die Befristung auch daran, dass kein tragfähiger Sachgrund vorlag. Das beklagte Land berief sich auf den Sachgrund der Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG. Das Gericht hielt zwar grundsätzlich für möglich, dass der Kläger wegen der vorgesehenen höherwertigen Aufgaben nochmals erprobt werden konnte. Die vereinbarte Befristungsdauer von zwei Jahren sei jedoch nicht angemessen gewesen. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung reichen für eine Erprobung regelmäßig sechs Monate aus. Längere Zeiträume müssen durch besondere Umstände gerechtfertigt werden, was vorliegend nicht der Fall war.