Klausel über Hinweispflicht auf dringende Arbeiten bei Krankmeldungen unwirksam

LAG Baden-Württemberg, Teilurteil vom 19.02.2026

Im Mittelpunkt dieser Entscheidung stand eine Abmahnung, die einem Arbeitnehmer erteilt worden war, nachdem er sich während seiner Schicht krankgemeldet hatte, ohne auf noch offene Arbeiten hinzuweisen, die für die termingerechte Bearbeitung von Aufträgen am Folgetag erforderlich gewesen wären. Der Arbeitgeber stützte die Abmahnung auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer im Falle einer Dienstverhinderung nicht nur Grund und voraussichtliche Dauer der Verhinderung mitteilen, sondern zugleich auch auf „etwaige dringliche Arbeiten“ hinweisen müsse.

Das Gericht hielt diese Klausel jedoch für unwirksam. Es argumentierte, dass die Regelung den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, weil sie ihm im Krankheitsfall zusätzliche Pflichten auferlege, obwohl der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen häufig bereits kenne oder sich diese selbst ohne größeren Aufwand beschaffen könne. Nach Auffassung des Gerichts darf von einem erkrankten Arbeitnehmer nicht generell verlangt werden, dass er zusätzlich beurteilt, welche Aufgaben möglicherweise dringend sind und wie deren Weiterbearbeitung sichergestellt werden kann. Dieses Interesse des Arbeitgebers müsse hinter dem Interesse des Arbeitnehmers zurücktreten, sich auf seine Genesung konzentrieren zu können.

Darüber hinaus beanstandete das Gericht, dass die verwendeten Begriffe „dringlich“ und „etwaig dringlich“ zu unbestimmt seien. Arbeitnehmer könnten nicht verlässlich erkennen, welche konkreten Aufgaben von der Regelung erfasst werden. Die Klausel genüge deshalb nicht den Transparenzanforderungen des § 307 BGB und sei auch aus diesem Grund unwirksam.

Da die zugrunde liegende Vertragsklausel unwirksam war, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Die auf diesen Vorwurf gestützte Abmahnung musste daher aus der Personalakte entfernt werden.

Für die Praxis zeigt die Entscheidung, dass Arbeitgeber bei der Formulierung arbeitsvertraglicher Pflichten besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Allgemeine und unbestimmte Vorgaben, die Beschäftigte im Krankheitsfall zu weitergehenden organisatorischen Handlungen verpflichten sollen, können einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Arbeitnehmer müssen zwar weiterhin ihre gesetzlichen Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit erfüllen, können aber nicht ohne Weiteres verpflichtet werden, bei jeder Krankmeldung zusätzlich zu bewerten und mitzuteilen, welche Arbeiten möglicherweise dringend oder besonders wichtig sind. Das Urteil verdeutlicht damit die Grenzen arbeitsvertraglicher Nebenpflichten im Krankheitsfall und stärkt den Schutz von Arbeitnehmern vor weitreichenden und unklar formulierten Vertragsklauseln.