Kein Anscheinsbeweis für den Zugang beim Einwurf-Einschreiben

BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25

Das BAG hat entschieden, dass die Einhaltung des neuartigen Scan-Verfahrens bei der Zustellung eines Einwurf-Einschreibens keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung liefert.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Zentrale Streitfrage war, ob der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt hatte. Der Kläger arbeitete seit Mai 2015 bei der Beklagten und war in den letzten Jahren vor Ausspruch der Kündigung jeweils mehr als sechs Wochen mit Anspruch auf Entgeltzahlung arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der Kläger auf eine erste Einladung im April 2023 nicht reagiert hatte, versandte die Beklagte im Oktober 2023 eine letzte bEM-Einladung per Einwurf-Einschreiben. Hierauf erfolgte ebenfalls keine Reaktion. Die Beklagte kündigte nach Anhörung des Personalrats und dessen Zustimmungserteilung das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich mit Schreiben vom Dezember 2023 auf Ende Juni 2024. Anschließend erhob der Kläger Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg.

Der Kläger war der Ansicht, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt, insbesondere sei kein bEM durchgeführt worden. Die Einladung von Oktober 2023 habe er nicht erhalten. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und war der Auffassung, das bEM-Einladungsschreiben sei dem Kläger zugegangen. Zum Nachweis legte die Beklagte den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung sowie eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vor.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat nach Vernehmung des benannten Zustellers der Deutschen Post AG als Zeugen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Nach bisheriger Rechtsprechung konnte ein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens angenommen werden, wenn Einlieferungsbeleg und Auslieferungsbeleg vorgelegt wurden. Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch auf das frühere „Peel-off-Verfahren“, bei dem der Postangestellte unmittelbar vor dem Einwurf das sogenannte „Peel-off-Label“ von der Sendung abzog und auf einen vorbereiteten Auslieferungsbeleg aufklebte, wobei er nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung bestätigte.

Das BAG stellt nun klar, dass ein solcher Anscheinsbeweis für das Scan-Verfahren nicht angenommen werden kann, da der Zusteller auf dem Eingabefeld des Scanners den dort vorgegebenen Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ zu einem Zeitpunkt unterschreibe, in welchem die Sendung noch gar nicht in den Briefkasten eingelegt wurde. Damit werde der Auslieferungsbeleg im elektronischen System auch bei regelkonformem Vorgehen des Zustellers zu einem Zeitpunkt generiert, zu welchem noch kein Zugang stattgefunden habe. Damit entfällt der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung, denn der Auslieferungsbeleg sei für einen Augenblick objektiv unwahr. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann daher nach Auffassung des Senats nicht den Anschein begründen, dass die Sendung tatsächlich eingelegt wurde, sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorsteht. Denn aufgrund des Auslieferungsbelegs kann allenfalls darauf geschlossen werden, dass der Zusteller sich vergewissert habe, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein, und dass die Sendung bis dorthin nicht auf dem Transportweg verloren gegangen ist.

Da der Beklagten der Zugangsnachweis für die bEM-Einladung nicht gelang, blieb sie beweisfällig hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung des bEM-Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung trägt der Arbeitgeber, der zur Durchführung eines bEM verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch ein bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Diesen Beweis konnte die Beklagte nicht führen. Die Kündigung erwies sich damit als sozial ungerechtfertigt.

Das Einwurf-Einschreiben ist als Zugangsnachweis für wichtige Schreiben ungeeignet. Arbeitgeber sollten bei rechtlich bedeutsamen und potenziell streitanfälligen Erklärungen wie Kündigungen, Abmahnungen, bEM-Einladungen künftig auf alternative Zustellungswege setzen. Empfehlenswert ist insbesondere die Zustellung durch einen Boten, der sowohl den Inhalt des Schreibens kennt als auch den Einwurf persönlich bezeugen kann, oder die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.