BAG, Urteil vom 04.12.2025, 2 AZR 51/25
Das Bundesarbeitsgericht stellt in diesem Urteil klar, dass der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes erst mit einer tatsächlichen Meldung oder Offenlegung eines Rechtsverstoßes einsetzt. Die bloße Kenntnis eines Verstoßes reicht nicht aus, um eine Kündigung als unzulässige Repressalie einzuordnen.
Die Parteien stritten hier über die Wirksamkeit einer Kündigung, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie über Zahlungsansprüche. Der Kläger war seit dem 01.05.2023 als Vertriebsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt und befand sich zum Zeitpunkt der Kündigung noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des §1 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz fand also noch keine Anwendung. Am 05.09.2023 kam es während einer gemeinsamen Außendienstfahrt mit seinem Vorgesetzten zu einem Vorfall, bei dem dieser nach technischen Schwierigkeiten eine eigentlich vom Kunden zu leistende digitale Unterschrift selbst setzte und damit einen möglichen Compliance‑Verstoß beging. Noch am selben Tag wurde im Zusammenwirken von Vorgesetzten die Kündigung des Klägers veranlasst. Der Kläger sah hierin eine unzulässige Repressalie im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes, da er Kenntnis von dem Vorfall gehabt habe und deshalb benachteiligt worden sei.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Das Bundesarbeitsgericht erachtet die Kündigung ebenfalls als wirksam
Das Bundesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes, insbesondere das Verbot von Repressalien nach § 36 HinSchG, zwingend voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes vorgenommen hat. Die bloße Kenntnis eines möglichen Fehlverhaltens oder die abstrakte Möglichkeit, als Hinweisgeber in Betracht zu kommen, genügt hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer solchen Meldung und der benachteiligenden Maßnahme. Da der Kläger im vorliegenden Fall unstreitig keine Meldung abgegeben hatte, konnte er sich nicht auf den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes berufen.
Zugleich bestätigte das Gericht, dass Kündigungen grundsätzlich geeignete Maßnahmen darstellen können, um eine verbotene Repressalie zu begründen. Voraussetzung hierfür bleibt jedoch stets, dass sie im Zusammenhang mit einer geschützten Meldung stehen. Fehlt es – wie hier – bereits an einer solchen Meldung, scheidet eine Anwendung der entsprechenden Schutzvorschriften von vornherein aus. Auch die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr, nach der bei Vorliegen einer Meldung vermutet wird, dass eine Benachteiligung eine Repressalie darstellt, griff daher nicht ein.


