Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Wartezeitkündigung

BAG, Urteil vom 29.01.2026, 2 AZR 128/25

Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung während der sechsmonatigen Wartezeit des §1 Abs.1 KSchG und §173 Abs. 2 SGB IX gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer zu entscheiden. Der Kläger war seit dem 01.10.2023 bei der beklagten Stadt tätig und als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Im Arbeitsvertrag war zudem eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Nachdem der Kläger im Oktober mehrfach unpünktlich zur Arbeit erschienen war, kam es zu einem Kritikgespräch sowie zu einem internen Vermerk des Vorgesetzten, wonach eine Fortsetzung der Erprobung nicht empfohlen wurde. In einem weiteren Gespräch am 04.12.2023 wurde der Kläger darüber informiert, dass eine Kündigung während der Probezeit beabsichtigt sei.

Vor Ausspruch der Kündigung hörte die Beklagte sowohl den Personalrat als auch die Schwerbehindertenvertretung an. Letztere wurde mit Schreiben vom 07.12.2023 unterrichtet und bestätigte am 11.12.2023 lediglich durch einen Stempel mit der Angabe „Kenntnis“ den Erhalt des Schreibens. Mit Schreiben vom 13.12.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2023; die Kündigung ging dem Kläger am 14.12.2023 zu. Der Kläger erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage und machte unter anderem geltend, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei fehlerhaft erfolgt. Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab, wies das Landesarbeitsgericht sie auf die Berufung der Beklagten hin ab. Auf die Revision des Klägers hob das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Kündigung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam ist. Nach dieser Vorschrift ist jede Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht zuvor ordnungsgemäß angehört wurde; dies gilt ausdrücklich auch für Kündigungen während der sechsmonatigen Wartezeit des §1 Abs.1 KSchG und §173 Abs. 2 SGB IX. Maßstab für die ordnungsgemäße Anhörung sind die Grundsätze zur Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Da das Gesetz keine ausdrückliche Frist für die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung enthält, nimmt das Gericht eine planwidrige Regelungslücke an und schließt diese durch eine analoge Anwendung von § 102 Abs. 2 BetrVG. Danach beträgt die Frist zur Stellungnahme bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche. Eine Anwendung der personalvertretungsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes lehnt das Gericht ab, da die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bundesweit einheitlich ausgestaltet sei.

Im konkreten Fall habe die Beklagte diese Frist nicht eingehalten, da die Schwerbehindertenvertretung frühestens am 11.12.2023 Kenntnis von der Kündigungsabsicht erlangte und die Wochenfrist daher erst am 18.12.2023 abgelaufen wäre. Die Kündigung wurde dem Kläger jedoch bereits am 14.12.2023 zugestellt, also vor Fristablauf. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten einen früheren Zugang unterstelle, wäre die Frist erst am 14.12.2023 um 24:00 Uhr abgelaufen, sodass auch dann die Kündigung vorzeitig erfolgt wäre.

Eine vorzeitige Beendigung des Anhörungsverfahrens lag nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht vor. Der bloße Vermerk „Kenntnis“ stelle keine abschließende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung dar, insbesondere keine Zustimmung und auch keinen Verzicht auf eine Stellungnahme. Eine vorfristige Beendigung des Anhörungsverfahrens setze voraus, dass für den Arbeitgeber eindeutig erkennbar ist, dass sich die Schwerbehindertenvertretung nicht weiter äußern werde. Da solche eindeutigen Anhaltspunkte fehlten, hätte die Beklagte gegebenenfalls nachfragen müssen.

Die Kündigung in der Wartezeit gemäß §1 Abs.1 KSchG und §173 Abs. 2 SGB IX ist damit wegen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam.