Berechnung des pfändbaren Einkommens bei der Privatnutzung eines Dienst-PKW

BAG, Urteil vom 25.03.2026, 5 AZR 38/25

Der Kläger war seit Juni 2013 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt neben seinem festen Gehalt einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil dieser Privatnutzung wurde als Bestandteil seines Arbeitsentgelts berücksichtigt.

Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob die Beklagte bei der Vergütungsberechnung die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen beachtet hatte. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, denen er unterhaltspflichtig ist. Er machte geltend, dass sowohl seine Ehefrau als auch die Kinder bei der Berechnung der unpfändbaren Beträge vollständig zu berücksichtigen seien. Zudem sei der geldwerte Vorteil der Pkw-Nutzung teilweise unzulässig auf sein Gehalt angerechnet worden, sodass ihm für den Zeitraum von Januar 2017 bis April 2020 weitere Nettovergütung zustehe.

Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass die Ehefrau wegen ihres eigenen Einkommens nicht als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen sei und auch die Kinder nur anteilig. Entsprechend sei die Vergütung korrekt berechnet worden.

Nach unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen verfolgte der Kläger mit seiner Revision weiterhin höhere Zahlungsansprüche. Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision überwiegend statt und sprach dem Kläger weitere 10.995,57 Euro netto zu.

Zentral stellte das Gericht klar, dass Arbeitsentgelt grundsätzlich in Geld auszuzahlen ist und Sachbezüge – wie die private Nutzung eines Dienstwagens – nur unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 GewO zulässig sind. Insbesondere darf der Wert eines solchen Sachbezugs den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens nicht übersteigen. Diese Vorschrift ist ein Verbotsgesetz, sodass eine entsprechende Vereinbarung insoweit nichtig ist.

Da die private Pkw-Nutzung ein unteilbarer Sachbezug ist, führt ein Verstoß dazu, dass dieser in den betroffenen Monaten nicht zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs geeignet ist. Der Arbeitnehmer kann dann stattdessen die Auszahlung des vollständigen geldwerten Vorteils verlangen.

Für die Berechnung des pfändbaren Einkommens sind Geld- und Sachleistungen zusammenzurechnen, wobei der Wert der Pkw-Nutzung nach steuerrechtlichen Regeln (1 % des Listenpreises) anzusetzen ist. Anschließend sind Steuern und Sozialabgaben abzuziehen, um das Nettoeinkommen zu bestimmen. Auf dieser Grundlage wird der unpfändbare Teil nach den Regelungen der ZPO ermittelt.

Hinsichtlich der unterhaltsberechtigten Personen entschied das Gericht, dass die Ehefrau wegen ihres eigenen ausreichenden Einkommens bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen unberücksichtigt bleiben konnte. Bei den Kindern durfte hingegen nur eine anteilige Berücksichtigung erfolgen, da beide Elternteile zum Unterhalt beitragen. Diese Bewertung beruht auf einer Ermessensentscheidung nach analoger Anwendung von § 850c ZPO.

In der konkreten Anwendung ergab sich, dass in den meisten Monaten der Wert des Sachbezugs (Dienstwagen) den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens überstieg. Deshalb konnte die Überlassung des Fahrzeugs die Vergütungsansprüche nicht erfüllen, und der Kläger hatte Anspruch auf entsprechende Geldzahlung.